Berechnung EL und Anrechnung einer Liegenschaft bei getrennt lebenden Ehegatten, wobei ein Ehegatte im Heim lebt Sachverhalt
Ich bin Beistand von Frau XY gemäss Art. 392 und 393 ZGB. Frau XY wird seit einigen Jahren in einem Alters- und Pflegeheim betreut und gepflegt. Sie ist getrennt lebend (gerichtlich getrennt). Der Ehemann führt einen eigenen Haushalt im eigenen Haus in Österreich. Gemäss Grundbuchauszug gehört das Haus alleine dem Ehemann. Da das Ehepaar aber nur gerichtlich getrennt lebt, und nicht geschieden ist, wird bei der Berechnung der Ergänzungsleistung der Verkehrswert der Liegenschaft, aufgrund einer aktuellen Schätzung zur Hälfte der Frau als Vermögen berücksichtigt. Auch die Erträge, die Zinsen sowie die Einkünfte (AHV, Renten etc.) werden zur Hälfte bei je-dem Ehepartner angerechnet. Die Eheleute lebten unter dem Güterstand der Er-rungenschaft.
Fragen, Erwägungen und Antworten a) Darf trotz gerichtlicher Trennung mit Festlegung der Alimenten bei der Berech- nung der EL das Haus als Vermögen berücksichtigt werden? Welche Rolle spielt dabei Art. 163 ZGB?
1. Bei getrennt lebenden Ehegatten gilt grundsätzlich, dass die Anspruchs-
voraussetzungen für die Ergänzungsleistungen je individuell zu prüfen sind. Gemäss Art. 1 Abs. 4 ELV gilt unter anderem auch ein Ehepaar, bei dem die Ehe gerichtlich getrennt ist, als in diesem Sinne „getrennt lebend“.
2. Gemäss ausdrücklicher Bestimmung in Art. 1a ELV gelten EL-rechtlich nicht
als getrennt lebend Ehepaare, bei denen sich einer (oder beide) dauernd oder für längere Zeit im Heim aufhält. Insoweit findet eine gesonderte An- spruchsermittlung Anwendung (vgl. Art. 1a bis 1c ELV)1. Die anrechenbaren Einnahmen werden dabei gemeinsam berechnet und der Totalbetrag hälftig aufgeteilt (Art. 1b Abs. 1 ELV). Analoges gilt für die Vermögenswerte beider Ehegatten und den anrechenbaren Vermögensverzehr bzw. – ertrag. Für die Freibeträge werden die Ehepaarwerte übernommen (Art. 1b Abs. 2 ELV). Nicht unter die Zusammenrechnung fallen dagegen die Leisungen der HIflosenentschädigung (Art. 15b ELV), die Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heimaufenthalt und der Eigen- mietwert der vom einen Ehegatten bewohnten Liegenschaft (Art. 1b Abs. 4 ELV). Die anrechenbaren Ausgaben werden dagegen individuell zuge- rechnet, insb. auch die Heimkosten und die persönlichen Auslagen des im Heim wohnenden Ehegatten. Tatsächlich erfolgende Unterhaltszahlungen müssen demnach dem pflichtigen Ehegatten als Ausgabe, dem bezie- henden Ehegatten als Einnahme angerechnet werden.
1 Siehe dazu Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), RN 4004 ff.; CARIGET ER-WIN/KOCH UWE. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. 2. Auflage. Zürich/Basel/Genf 2009.
3. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Anrechung des Vermögensver-
zehrs aus dem Haus korrekt erfolgte. Eine rein getrennte Berechnung wür-de sich nur dann rechtfertigen, wenn das Ehepaar bei Heimeintritt bereits getrennt gelebt hatte im Sinne von Art. 1 Abs. 4 ELV2 und im Rahmen der EL-Anmeldung die erforderlichen Nachweise vorgelegt hätte.
4. Art. 163 ZGB spielt in diesem Zusammenhang im Verhältnis zwischen den
Ehegatten eine erhebliche Rolle. Er kann aber nicht die Anrechnungsre-geln des öffentlichrechtlichen Ergänzungsleistungsgesetzes aus den An-geln heben.
b) Was muss vorgekehrt werden, dass die EL getrennt berechnet werden kann?
1. Damit die Berechnungsregeln der gemeinsam berechneten Einnahmen
gemäss Art. 1a bis 1c ELV auf jeden Fall auch bei einem Heimaufenthalt nicht mehr zum Tragen kommen, ist eine Scheidung mit entsprechender güterrechtlicher Auseinandersetzung notwendig. In diesem Zusammen-hang kann es selbstverständlich im Zusammenhang mit der Auflösung der Errungenschaft zu einer Neuverteilung von Vermögenswerten kommen (auch wenn eine Liegenschaft gemäss Grundbuch während der Ehe nur einem Ehegatten gehörte).
2. Ob auch im Falle der Ehetrennung mit erfolgter Unterhaltsregelung und gü-
terrechtlicher Auseinandersetzung gleich verfahren würde, hat die Ge-richtspraxis meines Wissens noch nicht entschieden. Von der Sache her spricht einiges dafür, die systematische Auslegungsregel spricht eher da-gegen, da die EL-Berechnung bei Heimaufenthalt gemäss ELV als lex spe-cialis ausgestaltet ist und Art. 1a ELV vom Wortlaut her eindeutig auf den formalen Bestand der Ehe Bezug nimmt. Es ist also unklar, ob die EL-Stelle diesen Fall analog beurteilen würde.
c) Kann gegen den Willen der oder eines einzelnen Ehegatten, eine Gütertren- nung erwirkt werden oder muss auf alle Fälle eine Scheidung vorgenommen werden für eine Gütertrennung.
Die Gütertrennung kann ausserhalb der Regelung des Getrenntlebens (Art. 176 ZGB)3 auf Begehren eines Ehegatten verlangt werden, wenn dafür wichti-ge Gründe vorliegen (Art. 185 ZGB). Dies ist auch durch den gesetzlichen Ver-treter möglich, wenn der betroffene Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist (Art. 185 Abs. 5 ZGB). Ist die betroffene Verbeiständete bzgl. Inhalt und Folge der Gütertrennung urteilsfähig so ist deren Zustimmung erforderlich. Es handelt sich um eine Massnahme relativ höchstpersönlicher Natur4.
Hochschule Luzern – Soziale Arbeit Prof. (FH) Peter Mösch Payot, Mlaw LL.M. 16. November 2010
2 Vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), RN 4004 1/98 e contrario). 3 Dies ist hier ja schon erfolgt, offensichtlich ohne dass eine güterrechtliche Auseinandersetzung stattgefunden hat. 4 HAUSHEER/REUSSER/GEISER. Berner Kommentar. Art. 185 N 9.
2:09-cv-13201-SJM-MJH Doc # 137 Filed 12/27/13 Pg 1 of 16 Pg ID 3558THE BOARD OF TRUSTEES OF THECITY OF BIRMINGHAM EMPLOYEES’RETIREMENT SYSTEM, et al., OPINION GRANTING PLAINTIFFS’ MOTION FOR FINAL APPROVAL OF CLASS ACTION SETTLEMENT AND PLAN OF ALLOCATION OF SETTLEMENT PROCEEDS (document no. 134), AND GRANTING PLAINTIFFS’ MOTION FOR AWARD OF ATTORNEYS’ FEES AND EXPENSES (
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